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S1 12 241

IV

Wallis · 2013-11-15 · Deutsch VS

S1 12 241 URTEIL VOM 15. NOVEMBER 2013 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________ und Y_________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Zusatzrente für Ehegatten) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2012

Sachverhalt

A. Der 1940 geborene X_________ bezog seit 2002 eine volle IV-Rente und eine Zu- satzrente für seine Ehefrau Y_________. Im Jahr 2005 wurde die IV-Rente in eine Al- tersrente überführt und die Zusatzrente wurde aus Gründen der Besitzstandswahrung weiterhin gewährt. Mit Verfügung vom 14. November 2012 wurde Y_________ ab Mai 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Gleichzeitig orientierte die IV-Stelle bei- de Versicherten über die neue Berechnung ihrer Leistungsansprüche und teilte ihnen mit, dass die Zusatzrente zur AHV-Rente von X_________ ab dem 1. Mai 2012 wegfal- le, da seine Ehefrau ab diesem Zeitpunkt über einen eigenen Rentenanspruch verfüge. B. Dagegen erhoben X_________ und Y_________ am 12. Dezember 2012 Be- schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wal- lis. Sie beantragten die Weiterausrichtung der Zusatzrente, je hälftig für beide Ehegat- ten. Zur Begründung führten sie aus, nach Wegfall der Zusatzrente in Höhe von CHF 632 (recte: CHF 623) resultierten lediglich noch CHF 472 Mehreinnahmen durch die halbe Invalidenrente von Y_________ in Höhe von CHF 1095, was bedeute, dass bei einer Viertelsrente, die CHF 547.50 betragen würde, insgesamt sogar ein Minus in Kauf genommen werden müsste. Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, hier bestehe eine echte Gesetzeslücke. Ebenfalls sei die Besitzstandsgarantie nicht mehr gewährleistet. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 verwies die IV-Stelle auf die Ver- nehmlassung der für die Berechnung der Renten zuständigen Ausgleichskasse Swissmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatten, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteivorbringen oder eingerechte Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 V 30 E. 1). Die Beschwerdeführer sind in A_________ wohnhaft, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2.

- 3 - Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristge- recht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Zu- satzrente für die Ehefrau zu Unrecht eingestellt wurde und – falls dies bejaht würde – ob sie zukünftig beiden Ehepartnern je zur Hälfte ausbezahlt werden kann.

E. 3.1 Der Zusatzrentenanspruch für Ehegatten, welcher früher verheirateten Bezügern und Bezügerinnen einer IV-Rente unter bestimmten Voraussetzungen gewährt worden ist, wurde mit der 4. IVG-Revision für neu rentenberechtigte Personen abgeschafft. Wer seit dem 1. Januar 2004 neu invalid im Sinne des Gesetzes geworden ist, erhält keine Zusatzrente mehr. Allerdings wurde im Rahmen der 4. IVG-Revision der Besitzstand für all jene Personen zugesichert, welchen bereits vor Inkrafttreten der

E. 3.2 Dem generellen Wesen von Besitzstandsgarantien entspricht es, dass eine (blosse) Rechtsänderung die unter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen unberührt lassen soll, auch wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen. Eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung hingegen kann nicht mit einer die Besitzstandswahrung auslösenden Rechtsänderung gleichgesetzt werden. Das Gesetz bietet keine Grundlage für einen Bestandesschutz oder eine Besitzstandsgarantie, wenn nach Erreichen der Altersgrenze anspruchsrelevante Änderungen eintreten (BGE

- 4 - 137 V 162 E. 3.2). Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde die Zusatzrente in der AHV aufgehoben; dabei trug der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung, Einsparungen in der AHV vorzunehmen. Im Rahmen des beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung der Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle beschränkt, in denen eine Zusatzrente aus der IV bis zur Rentenberechtigung beider Ehegatten ausgerichtet wird; hier soll auch in der AHV weiterhin die Zusatzrente gewährt werden, womit dem Gedanken der Besitzstandsgarantie Rechnung getragen wird (BGE 129 V 5). Für den Fall des Eintritts der Rentenberechtigung des zweiten Ehegatten hat der Gesetzgeber indessen weder eine Besitzstandsgarantie normiert, wonach die Altersrente einer Ehe- frau nicht geringer ausfallen dürfe als die vormalige Zusatzrente, noch war legislato- risch beabsichtigt, von einem Einkommenssplitting abzusehen, wenn sich dadurch die Rente des erstberechtigten Ehemannes bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles verringert, ohne dass - mit Blick auf die Ehegattenleistungen in ihrer Gesamtheit - eine entsprechende Kompensation im Rahmen der der Ehefrau zugesprochenen Rente stattfindet (Bundesgerichtsurteil H 33/05 vom 14. Juni 2005 E. 4.2). Andernfalls würden die Eckpfeiler des mit der 10. AHV-Revision vorgenommenen Systemwechsels unter- graben und das mit der Revision angestrebte Sparziel unterlaufen (BGE 129 V 10; Er- win Murer und Hans-Ulrich Stauffer, Alters- und Hinterlassenenversicherung, bearbei- tet von Ueli Kieser, Zürich/St.Gallen, 2012, Randziffern 1 und 2 zu Art. 22bis AHVG).

E. 3.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt (BGE 129 V 1 E. 4.1.1). 4.

E. 4 IVG-Revision, Buchstabe e). Diese Besitzstandsgarantie wurde bereits mit der

E. 4.1 X_________ war seit dem Jahr 2002 IV-rentenberechtigt und bezog seither eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Aus Besitzstandsgarantie wurde diese auch nach dem

1. Januar 2004 weiterhin ausgerichtet. Im Juni 2005 wurde die Invalidenrente zurfolge Eintritt ins ordentliche Rentenalter in eine Altersrente überführt. Da dies vor dem

31. Dezember 2007 geschah, war die Zusatzrente von der Einstellung aufgrund der

E. 4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass beispielsweise bei Gewährung einer Viertelsrente der IV an die Ehefrau durch den Wegfall von deren an den Ehemann ausbezahlten Zusatzrente ein Minus der gemeinsamen neuen Rente resultieren würde. In casu betrage das Mehreinkommen an Renten nach Wegfall der Zusatzrente noch CHF 472 pro Monat und dies obwohl die Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente in der Höhe von

- 5 - CHF 1095 zugesprochen erhalten habe. In diesem Sinne lasse Art. 22bis eine sich unvermeidlich stellende Frage offen und es bestehe eine echte Gesetzeslücke. Zusätzlich sei die Besitzstandsgarantie nicht mehr gewährleistet.

E. 4.3 In casu liegt eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung nach Erreichen der Altersgrenze vor, für die das Gesetz keine Besitzstandsgarantie bietet. Es entspricht vielmehr – wie obenstehend unter E. 3.2 dargelegt – dem Anliegen des Gesetzgebers, durch das Wegfallen der Zusatzrente das angestrebte Sparziel zu erreichen. Würde die bisherige Zusatzrente weiterhin ausgerichtet, wie die Beschwerdeführer dies beantragen, würde Art. 22bis Abs. 1 AHVG jeglichen Sinn verlieren. In diesem Sinne ist auch das Vorliegen einer Gesetzeslücke zu verneinen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht selbst eine Verringerung der gesamten Ehegattenleistung durch das Einkommenssplitting und das Wegfallen der Zusatzrente Art. 22bis Abs. 1 AHVG nicht.

E. 4.4 Vorliegend steht den Eheleuten nunmehr monatlich ohnhin ein grösserer Geldbetrag zur Verfügung, so dass ihr „Besitzstand“ insoweit gewahrt bleibt. Mithin er- weisen sich die Verfügungen der IV vom 14. November 2012 als rechtens und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwer- deführer dank der Besitzstandsgarantie in den vergangenen Jahren im Vergleich zu vielen anderen Ehepaaren einen finanziellen Vorteil geniessen durften.

E. 5 IVG-Revision nicht betroffen, sondern wurde – wiederum aus Besitzstandsgarantie – gemäss Art. 22bis Abs. 1 AHVG weitergeführt. Als Y_________ ab dem 1. Mai 2012 einen selbständigen Anspruch auf eine halbe IV-Rente erwarb, teilte die AHV- Ausgleichskasse X_________ mit der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2012 mit, seine AHV-Rente werde auf diesen Zeitpunkt neu berechnet und die Zusatzrente seiner Ehefrau falle weg.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner

- d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N. 114).

E. 5.2 In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensauf- wands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 fest- gesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500 werden X_________ und Y_________ auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 15. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 12 241

URTEIL VOM 15. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ und Y_________, Beschwerdeführer

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Zusatzrente für Ehegatten) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2012

- 2 -

Sachverhalt

A. Der 1940 geborene X_________ bezog seit 2002 eine volle IV-Rente und eine Zu- satzrente für seine Ehefrau Y_________. Im Jahr 2005 wurde die IV-Rente in eine Al- tersrente überführt und die Zusatzrente wurde aus Gründen der Besitzstandswahrung weiterhin gewährt. Mit Verfügung vom 14. November 2012 wurde Y_________ ab Mai 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Gleichzeitig orientierte die IV-Stelle bei- de Versicherten über die neue Berechnung ihrer Leistungsansprüche und teilte ihnen mit, dass die Zusatzrente zur AHV-Rente von X_________ ab dem 1. Mai 2012 wegfal- le, da seine Ehefrau ab diesem Zeitpunkt über einen eigenen Rentenanspruch verfüge. B. Dagegen erhoben X_________ und Y_________ am 12. Dezember 2012 Be- schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wal- lis. Sie beantragten die Weiterausrichtung der Zusatzrente, je hälftig für beide Ehegat- ten. Zur Begründung führten sie aus, nach Wegfall der Zusatzrente in Höhe von CHF 632 (recte: CHF 623) resultierten lediglich noch CHF 472 Mehreinnahmen durch die halbe Invalidenrente von Y_________ in Höhe von CHF 1095, was bedeute, dass bei einer Viertelsrente, die CHF 547.50 betragen würde, insgesamt sogar ein Minus in Kauf genommen werden müsste. Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, hier bestehe eine echte Gesetzeslücke. Ebenfalls sei die Besitzstandsgarantie nicht mehr gewährleistet. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 verwies die IV-Stelle auf die Ver- nehmlassung der für die Berechnung der Renten zuständigen Ausgleichskasse Swissmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatten, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteivorbringen oder eingerechte Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 V 30 E. 1). Die Beschwerdeführer sind in A_________ wohnhaft, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2.

- 3 - Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristge- recht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Zu- satzrente für die Ehefrau zu Unrecht eingestellt wurde und – falls dies bejaht würde – ob sie zukünftig beiden Ehepartnern je zur Hälfte ausbezahlt werden kann. 3. 3.1 Der Zusatzrentenanspruch für Ehegatten, welcher früher verheirateten Bezügern und Bezügerinnen einer IV-Rente unter bestimmten Voraussetzungen gewährt worden ist, wurde mit der 4. IVG-Revision für neu rentenberechtigte Personen abgeschafft. Wer seit dem 1. Januar 2004 neu invalid im Sinne des Gesetzes geworden ist, erhält keine Zusatzrente mehr. Allerdings wurde im Rahmen der 4. IVG-Revision der Besitzstand für all jene Personen zugesichert, welchen bereits vor Inkrafttreten der

4. IVG-Revision eine Zusatzrente gewährt worden war (Schlussbestimmungen zur

4. IVG-Revision, Buchstabe e). Diese Besitzstandsgarantie wurde bereits mit der

5. IVG-Revision auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben und die betreffenden Zusatzrenten wurden eingestellt. Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weiter gewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt (Art. 22bis Abs. 1 AHVG). 3.2 Dem generellen Wesen von Besitzstandsgarantien entspricht es, dass eine (blosse) Rechtsänderung die unter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen unberührt lassen soll, auch wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen. Eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung hingegen kann nicht mit einer die Besitzstandswahrung auslösenden Rechtsänderung gleichgesetzt werden. Das Gesetz bietet keine Grundlage für einen Bestandesschutz oder eine Besitzstandsgarantie, wenn nach Erreichen der Altersgrenze anspruchsrelevante Änderungen eintreten (BGE

- 4 - 137 V 162 E. 3.2). Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde die Zusatzrente in der AHV aufgehoben; dabei trug der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung, Einsparungen in der AHV vorzunehmen. Im Rahmen des beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung der Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle beschränkt, in denen eine Zusatzrente aus der IV bis zur Rentenberechtigung beider Ehegatten ausgerichtet wird; hier soll auch in der AHV weiterhin die Zusatzrente gewährt werden, womit dem Gedanken der Besitzstandsgarantie Rechnung getragen wird (BGE 129 V 5). Für den Fall des Eintritts der Rentenberechtigung des zweiten Ehegatten hat der Gesetzgeber indessen weder eine Besitzstandsgarantie normiert, wonach die Altersrente einer Ehe- frau nicht geringer ausfallen dürfe als die vormalige Zusatzrente, noch war legislato- risch beabsichtigt, von einem Einkommenssplitting abzusehen, wenn sich dadurch die Rente des erstberechtigten Ehemannes bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles verringert, ohne dass - mit Blick auf die Ehegattenleistungen in ihrer Gesamtheit - eine entsprechende Kompensation im Rahmen der der Ehefrau zugesprochenen Rente stattfindet (Bundesgerichtsurteil H 33/05 vom 14. Juni 2005 E. 4.2). Andernfalls würden die Eckpfeiler des mit der 10. AHV-Revision vorgenommenen Systemwechsels unter- graben und das mit der Revision angestrebte Sparziel unterlaufen (BGE 129 V 10; Er- win Murer und Hans-Ulrich Stauffer, Alters- und Hinterlassenenversicherung, bearbei- tet von Ueli Kieser, Zürich/St.Gallen, 2012, Randziffern 1 und 2 zu Art. 22bis AHVG). 3.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt (BGE 129 V 1 E. 4.1.1). 4. 4.1 X_________ war seit dem Jahr 2002 IV-rentenberechtigt und bezog seither eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Aus Besitzstandsgarantie wurde diese auch nach dem

1. Januar 2004 weiterhin ausgerichtet. Im Juni 2005 wurde die Invalidenrente zurfolge Eintritt ins ordentliche Rentenalter in eine Altersrente überführt. Da dies vor dem

31. Dezember 2007 geschah, war die Zusatzrente von der Einstellung aufgrund der

5. IVG-Revision nicht betroffen, sondern wurde – wiederum aus Besitzstandsgarantie – gemäss Art. 22bis Abs. 1 AHVG weitergeführt. Als Y_________ ab dem 1. Mai 2012 einen selbständigen Anspruch auf eine halbe IV-Rente erwarb, teilte die AHV- Ausgleichskasse X_________ mit der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2012 mit, seine AHV-Rente werde auf diesen Zeitpunkt neu berechnet und die Zusatzrente seiner Ehefrau falle weg. 4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass beispielsweise bei Gewährung einer Viertelsrente der IV an die Ehefrau durch den Wegfall von deren an den Ehemann ausbezahlten Zusatzrente ein Minus der gemeinsamen neuen Rente resultieren würde. In casu betrage das Mehreinkommen an Renten nach Wegfall der Zusatzrente noch CHF 472 pro Monat und dies obwohl die Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente in der Höhe von

- 5 - CHF 1095 zugesprochen erhalten habe. In diesem Sinne lasse Art. 22bis eine sich unvermeidlich stellende Frage offen und es bestehe eine echte Gesetzeslücke. Zusätzlich sei die Besitzstandsgarantie nicht mehr gewährleistet. 4.3 In casu liegt eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung nach Erreichen der Altersgrenze vor, für die das Gesetz keine Besitzstandsgarantie bietet. Es entspricht vielmehr – wie obenstehend unter E. 3.2 dargelegt – dem Anliegen des Gesetzgebers, durch das Wegfallen der Zusatzrente das angestrebte Sparziel zu erreichen. Würde die bisherige Zusatzrente weiterhin ausgerichtet, wie die Beschwerdeführer dies beantragen, würde Art. 22bis Abs. 1 AHVG jeglichen Sinn verlieren. In diesem Sinne ist auch das Vorliegen einer Gesetzeslücke zu verneinen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht selbst eine Verringerung der gesamten Ehegattenleistung durch das Einkommenssplitting und das Wegfallen der Zusatzrente Art. 22bis Abs. 1 AHVG nicht. 4.4 Vorliegend steht den Eheleuten nunmehr monatlich ohnhin ein grösserer Geldbetrag zur Verfügung, so dass ihr „Besitzstand“ insoweit gewahrt bleibt. Mithin er- weisen sich die Verfügungen der IV vom 14. November 2012 als rechtens und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwer- deführer dank der Besitzstandsgarantie in den vergangenen Jahren im Vergleich zu vielen anderen Ehepaaren einen finanziellen Vorteil geniessen durften. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner

- d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N. 114). 5.2 In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensauf- wands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 fest- gesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 6 -

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500 werden X_________ und Y_________ auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 15. November 2013